Informationen zum Schulbetrieb

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Aktueller Hygieneplan vom 06.05.2022
GS_Gornau-Hygieneplan_aktuell_COVID-19-w
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Elterninfo zur Coronaverordnun 19.04.2022
20220413-Auslaufen_der_Schul-_und_Kita-C
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Formular Notbetreuung vom 22.11.2021
Formular für die Notbetreuung bei einer etwaigen Schulschliessung
20211122-Regelungen_zum_Schulbetrieb_ab_
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Berechtigte Personengruppen im Falle einer Schulschließung
20211126-Aenderung_der_Schul-Kita-Corona
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Konzept zur häuslichen Lernzeit 13.10.2021
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22.09.2021

Schul- und Kita-Coronaverordnung

 

Liebe Eltern,

 

ab dem 23. September und bis zum 20. Oktober gilt eine neue Schul- und Kita-Coronaverordnung. 

 

Für unsere Schule gilt deshalb:

 

- es besteht weiterhin Maskenpflicht im Gebäude;

- wir testen 2 mal wöchentlich (Montag und Donnerstag);

- Kindern, die mindestens eines der folgenden Symptome zeigen: starker Schnupfen, neu auftretender Husten, Geruchs- und Geschmacksverlust und Fieber, ist der Zutritt zum Schulgelände untersagt.

 

Beachten Sie bitte auch den folgenden Abschnitte:

 

Tests an Schulen befreien Schüler von weiteren Testnachweisen

Kinder und Jugendliche, die der Testpflicht in der Schule nachkommen, benötigen keinen gesonderten Testnachweis beim Besuch von Freizeit- und Sportangeboten, gastronomischen oder kulturellen Einrichtungen, die sogenannten 3G-Regelungen unterliegen. Ein Bildungsnachweis ist hier nicht zwingend erforderlich, da in Deutschland die Schulpflicht besteht und das Alter somit als Beleg ausreicht.  

 

Kein Test für Gremiensitzungen und Elterngespräche

Für Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- und Schülermitwirkung sowie auch für Eltern-Lehrer-Gespräche, die auf dem Schulgelände stattfinden, müssen keine negativen Testnachweise vorgelegt werden.

 

Ohne Testnachweis kein Schulbesuch

Wenn Schülerinnen oder Schüler weder an der Testung in der Schule teilnehmen noch einen Testnachweis vorlegen, ist eine Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich. Die Kinder oder Jugendlichen werden nach Hause geschickt und können ihrer Schulbesuchspflicht nicht gerecht werden. Ebenso wird vorgegangen, wenn Schülerinnen oder Schüler sich weigern, eine Maske zu tragen, ohne dass eine Befreiung von dieser Pflicht vorliegt. In diesen Fällen müssen keine Aufgaben für das häusliche Lernen von der Schule bereitgestellt werden.

 

Wenn die Kinder nicht zur Schule geschickt werden oder sich weigern, eine Maske zu tragen oder an Tests nicht teilnehmen und nach Hause geschickt werden müssen: In diesen Fällen kann eine Verletzung der Schulbesuchspflicht eintreten, was ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich ziehen kann.

 

 

Mit freundlichen Grüßen 

 

C.Loth

Schulleitung